Regierungsentwurf liegt vor
Das Kabinett hat den Entwurf beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen das Gesetzgebungsverfahren noch abschließen.
Der aktuelle Regierungsentwurf sieht eine elektronische Kassenpflicht und den digitalen Kassenbon ab 2028 vor. Noch ist das nicht geltendes Recht. Wir ordnen ein, was geplant ist und was bereits heute gilt.
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Das Gesetzgebungsverfahren kann Details und Zeitpunkt noch verändern.
Das Wichtigste in 20 Sekunden
Das Kabinett hat den Entwurf beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen das Gesetzgebungsverfahren noch abschließen.
Vorgesehen ist sie für Geschäfte ab 100.000 € jährlichem Gesamtumsatz – mit Ausnahmen.
Belege sollen digital bereitgestellt werden. Papier bleibt auf ausdrücklichen Kundenwunsch möglich.
Am 23. September 2026 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf beschlossen. Danach soll ab 2028 eine Kassenpflicht für Geschäfte ab 100.000 Euro jährlichem Gesamtumsatz gelten. Wer weniger als 12.000 Euro Barumsatz im Jahr erzielt, soll ausgenommen sein; weitere Ausnahmen sind vorgesehen.
Wichtig: Auch ein vom Kabinett beschlossener Regierungsentwurf ist noch kein geltendes Gesetz. Details können sich im parlamentarischen Verfahren ändern.
Mitteilung der Bundesregierung lesenDiese Punkte stammen aus dem Regierungsentwurf und sind noch nicht verbindlich.
Zum 1. Januar 2028 soll die bisherige papierhafte Belegausgabepflicht durch eine Belegbereitstellungspflicht ersetzt werden. Der Kassenbon soll dann grundsätzlich digital abrufbar sein – zum Beispiel per QR-Code, Download-Link oder im Kundenkonto.
Gesetzentwurf beim BMF ansehen
Der Beleg soll elektronisch abrufbar angeboten werden. Kundinnen und Kunden müssen ihn nicht zwingend mitnehmen.
Als Wege nennt die Bundesregierung etwa QR-Code, Download-Link oder Kundenkonto. Die konkrete technische Ausgestaltung ist noch offen.
Wer ausdrücklich einen Papierbeleg verlangt, soll ihn weiterhin erhalten. Papier wird damit zur Ausnahme, nicht vollständig verboten.
Fragen Sie, ob Ihre Kasse digitale Belege erzeugen, sicher bereitstellen und bei Bedarf weiterhin drucken kann.
Geplanter Rechtsstand laut Regierungsentwurf, Stand 27. September 2026. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Die Bundesregierung will bei Geschäften des Alltags schrittweise echte Wahlfreiheit schaffen: Bargeld und mindestens eine digitale Zahloption sollen grundsätzlich angeboten werden. Eine bereits geltende allgemeine Pflicht ist das noch nicht.
Antwort der Bundesregierung lesenNicht verwechseln: Der Digitalbon betrifft den Beleg. Die digitale Bezahloption betrifft die Art, wie Kundinnen und Kunden bezahlen.
Ob voller Gastraum oder gut besuchtes Ladengeschäft: Eine Kassenlösung muss sich in Ihre Abläufe einfügen – nicht umgekehrt.


Vier Fragen, die Ihnen eine erste Orientierung geben. Keine Rechtsberatung – aber ein guter Ausgangspunkt.
Dann könnten Sie nach dem derzeit bekannten Entwurf direkt betroffen sein.
Dann wäre der Wechsel auf ein elektronisches System die größte Umstellung.
Prüfen Sie TSE-Laufzeit, DSFinV-K-Export und ELSTER-Meldung.
Prüfen Sie QR-Code, Download-Link oder Kundenkonto sowie den weiterhin möglichen Papierausdruck.
Noch besteht keine allgemeine Pflicht. Trotzdem lohnt es sich, Terminal, Gebühren und die Anbindung an Ihr Kassensystem frühzeitig zu prüfen.
Wenn ein Wechsel ansteht, zählen neben den Vorschriften vor allem Ihre Abläufe: Anzahl der Artikel, Bedienplätze, mobile Bestellungen, Kartenzahlung und die gewünschte Unterstützung bei Einrichtung und Betrieb.
Umsatz, Barumsatz, Kassenart, TSE-Laufzeit und angebotene Zahlarten dokumentieren.
Welche Funktionen brauchen Sie wirklich – heute und in den nächsten Jahren?
Nicht nur Preis, sondern Digitalbon, Bedienung, Export und Support bewerten.
Stammdaten vorbereiten, Mitarbeitende einweisen und die Meldung dokumentieren.
Noch nicht. Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf am 23. September 2026 beschlossen. Verbindlich wird die Regelung erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und Verkündung.
Derzeit gibt es keine allgemeine Pflicht, überhaupt eine elektronische Registrierkasse zu verwenden. Wer eine elektronische Kasse einsetzt, muss jedoch die geltenden Anforderungen erfüllen.
Der Regierungsentwurf sieht ab 1. Januar 2028 eine digitale Belegbereitstellung als Regelfall vor. Der Abruf soll beispielsweise per QR-Code, Download-Link oder Kundenkonto möglich sein. Ein Papierbeleg soll auf ausdrücklichen Wunsch weiterhin ausgegeben werden.
Nicht zwingend. Ein QR-Code oder Download-Link kann einen anonymen Abruf ermöglichen. Welche technischen Wege die endgültige Regelung genau verlangt oder zulässt, steht erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens fest.
Eine allgemeine gesetzliche Pflicht für alle Geschäfte und Gastronomiebetriebe besteht derzeit nicht. Die Bundesregierung plant schrittweise mindestens eine digitale Zahloption zusätzlich zu Bargeld; Zeitpunkt, konkrete Verfahren und Ausnahmen sind noch offen.
Nach der veröffentlichten Maßnahmenliste des aktuellen Regierungsentwurfs nicht. Dort geregelt sind insbesondere Kassenpflicht und digitale Belegbereitstellung. Die digitale Bezahloption ist bislang ein separates politisches Vorhaben.
Die Technische Sicherheitseinrichtung schützt die aufgezeichneten Kassenvorgänge vor nachträglicher Manipulation und versieht sie mit prüfbaren Signaturdaten.
Ja. Seit Juli 2025 sind Anschaffung und Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme grundsätzlich innerhalb eines Monats elektronisch zu melden.
Nicht allein aus Sorge vor einer noch nicht beschlossenen Regel. Eine frühzeitige Bestandsaufnahme und Beratung sind sinnvoll; der Kauf sollte zu Ihrem Betrieb und dem dann verbindlichen Rechtsstand passen.
Bereit für den nächsten sinnvollen Schritt?